§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen definetz.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Siemensstr. 42, 59199 Bönen.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Mit Gründung des Vereins beginnt das erste Geschäftsjahr und endet am 31.12.2011. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffent­lichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erstellung einer im Inter­net freigeschalteten öffentlich und kostenlos zugänglichen und kontinuierlich aktua­lisierten Datenbank von Defibril­la­tor-Standorten in Deutschland sowie der Ent­wick­lung von Methoden zur Erstellung von bedarfsorientierten an­bie­ter­unabhängigen Stand­ortvorschlägen für die Instal­la­tion von Defibrillatoren in Kom­munen, Unter­neh­men und anderen potentiellen Standorten.

Der Verein erstellt unab­hän­gige Standortvorschläge oder begutachtet nach o.a. Krite­ri­en erstellte Pläne Dritter.

Eine ausgeprägte Informations- und Öffent­lich­keits­arbeit zum Thema plötzlicher Herztod und Defibrillation gehört ebenfalls zu den Methoden zur Erreichung des Satzungsziels.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglieder der definetz e.V. können sein:

  • ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht: natürliche Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer beruflichen Bildung oder ihrer praktischen Erfahrung in der Lage sind, die Arbeit des Vereins definetz zu fördern;

  • Fördermitglieder ohne Stimmrecht: natürliche und juristische Personen, die sich den Vereinszwecken besonders verbunden fühlen.

  • Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht: natürliche Personen, die sich um die Ziele von definetz verdient gemacht haben;

  • Assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht: Vereins- und andere Körperschaften, die die Ziele von definetz e.V. unterstützen.


Regelungen für ordentliche Mitglieder:
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Regelungen für Fördermitglieder:
Die Aufnahme eines Fördermitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf­grund eines formlosen schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist;

Fördermitglied haben ein Beratungs- und Mitwirkungsrecht, aber kein Stimmrecht um Interessenkonflikte zwischen der unabhängigen Beratungstätigkeit des Vereins und Unternehmensinteressen auszuschließen;

Beiträge werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Fördermitglied und Vorstand festgesetzt;

Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und erhalten Zugang zu den Informationen, die auch den ordentlichen Mitgliedern zustehen;

Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Be­­schluss des Vorstandes aus wichtigem Grund;

Regelungen für Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitgliedschaft soll Personen vorbehalten sein, die sich um die Ziele des Vereins definetz besonders verdient gemacht haben;

Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Ehren­mitglie­dern vor; die Abstimmung über ihre Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und erhalten Zugang zu allen Informationen, die auch den ordentlichen Mitgliedern zustehen;

Regelung für assoziierte Mitglieder:
Die Aufnahme eines Assoziierten Mitglieds erfolgt auf formlosen Antrag durch
Vorstandsbeschluss. Die Assoziierte Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss eines assoziierten Mitgliedes beschließt der Vorstand aus wichtigem Grund.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberech­tigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ins­be­sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung sat­zungs­mäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch An­rufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Ge­richts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge, Finanzierung)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

  • Beiträge,
  • Zuschüsse öffentlicher Stellen,
  • Zuwendungen anderer Institutionen,
  • Spenden
  • Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen, Zertifizierungsverfahren und Dienstleistungen nach §3 Abs.4 dieser Vereinssatzung.
  • Richterlich veranlasste Geldbußen und –auflagen sowie sonstige Erträge.


§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Geschäftsführung (ggfls.)


§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehö­ren insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Ent­gegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Sat­zung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnah­me und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder­ver­sammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ei­nem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen per E-Mail sind zulässig. Das Einla­dungs­schreiben gilt als den Mitgliedern zugegan­gen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mailadresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mit­gliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­ver­sammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glie­der beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Weitere nicht vertretungsberechtigte Vor­standsmitglieder sind vom Vorstand bestellte Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereines als Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmit­glieds bis zur nächsten Mitgliederver­samm­lung, in der ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss, berufen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem Vorsitzenden des Vorstandes formlos unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.


Aufgaben des Vorstandes

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • verantwortliche Leitung und Vertretung aller definetz betreffenden Ange­le­genheiten, soweit dies nicht durch die Satzung anderweitig geregelt ist;
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Vereinssatzung
  • Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des
  • Beirates sowie deren fristgerechte Einberufung;
  • Berufung und Abberufung des Geschäftsführers
  • fachliche und verwaltungsmäßige Aufsicht über die Geschäftsführung nach §14 dieser Satzung.


§ 13 (Beiräte)
Beirat

Der Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder anderer Aufgaben als Beratungsgremium einen Beirat einsetzen.

Zusammensetzung des Beirates:

Der Beirat besteht aus:
- dem von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsvorsitzenden und
- mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins.

Die weiteren Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mit­glie­derversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Bei­rats­mitglied während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nach­folger.

Der Beirat tagt nach Bedarf und auf Einladung durch den Vorsitzenden. Die Sit­zun­gen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen.


Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die als fachkundige Personen bereit sind, die Vereinigung mit Rat und Tat in der Erfüllung ihres Vereins­zweckes zu unterstützen.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand ernannt und müssen nicht Mitglied im Verein definetz sein.

Die Mitarbeit der wissenschaftlichen Beiratsmitglieder kann sich auf fachliche und projektbezogene Beratung beziehen.

Soweit es der Vorstand für sinnvoll erachtet, kann er zu den Vorstandssitzungen den gesamten wissenschaftlichen Beirat oder auch einzelne Mitglieder des wissen­schaft­lichen Beirats hinzuziehen.

Mögliche Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates sind:

  • wissenschaftliche Arbeit zu begleiten und zu initiieren
  • Veröffentlichungen zu begleiten
  • über laufende medizinische Forschungsreihen/-ergebnisse zu informieren
  • Zusammenarbeit mit anderen Gremien zu fördern

§ 14 (Geschäftsführung)
Die Geschäftsführung obliegt dem (der) Geschäftsführer(in), sofern der Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) einsetzt. Er (Sie) leitet die Geschäftsstelle des definetz und erledigt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.
Der (die) Geschäftsführer(in), im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereines mit beratender Stimme teil.

§ 15 (Dienstverhältnisse)
Die Vergütungs- und Anstellungsbedingungen der Angestellten sind in Anlehnung an die für den öffentl. Dienst (Bund) geltenden tariflichen Vereinbarungen zu regeln.

§ 16 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen und eine/n Stellvertreter/in.

Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 (Ermächtigungen)
Änderungen im Wortlaut der Satzung, soweit diese zur erstmaligen Eintragung im Ver­einsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden, sofern nicht der Sinngehalt der Satzung we­sent­lich verändert wird.

§ 18 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Herzstiftung e. V., Vogt­straße 50, 60322 Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bönen, am 24.3.2012